Satzung


„Förderverein Grundschule Erfelden e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Grundschule Erfelden e.V.“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Riedstadt-Erfelden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Grundschule Erfelden über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus sowie
    2. die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Erfelden.
  3. Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
    1. Sammeln und Weiterleiten von Geld- und Sachspenden zur
      1. Anschaffung von Lern– und Lehrmaterialien, Spiel- und Sportgeräten, Musikinstrumenten, technischen Geräten und sonstiger Ausstattung für die Grundschule Erfelden bzw. einer dieser angeschlossenen Schulkindbetreuung;
      2. Finanzierung bzw. Bezuschussung von Klassenfahrten, Ausflügen, Exkursionen, Vorträgen, Seminaren für Schüler*innen;
      3. Finanzierung bzw. Bezuschussung von schulischen Projekten wie Arbeitsgemeinschaften und Thementagen/-wochen. oder
      4. Finanzierung bzw. Bezuschussung von Fort- und Weiterbildungen der Lehrkräfte.
    2. Durchführung, (Mit-)Organisation und/oder Teilnahme von/an schulischen Festen und/oder Projekten (z.B. Arbeitsgemeinschaften oder Thementagen/-wochen)
    3. Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Schulelternbeirat der Grundschule Erfelden.
    4. Nachhaltige Bindung von allen Personen, die an den Belangen der Schule interessiert sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod der natürlichen Person bzw. Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt zum Ende des Kalenderjahres unter Wahrung einer Frist von einem Monat. und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder die Mitgliedschaft aus einem sonstigen Grund nicht mehr tragbar ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Beschluss kann die betroffene Person Einspruch einlegen. Wenn durch eine Anhörung vor dem Vorstand keine Änderung zu erzielen ist, entscheidet über den Ausschluss die nächste Mitgliederversammlung. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Gebührenordnung in der die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsmodalitäten sowie etwaige Befreiungen von der Mitgliedsbeitragspflicht geregelt sind..

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich einberufen werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Nennung der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen per Email. Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Einladung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist. Auf ausdrücklichen Wunsch können einzelne Mitglieder die Einladung per Post erhalten.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder – beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung benötigen die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. Beschlussfassungen zur Satzung des Vereins
    2. Wahl des Vorstandes und des/der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenprüfer
    4. Erlass einer Gebührenordnung
    5. Entgegennahme des Berichtes des Vorstands und des/der Kassenprüfer
    6. Auflösung des Vereins.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Personen.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Blockwahl ist zulässig.
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie endet mit dem Ende derjenigen ordentlichen Mitgliederversammlung, die im übernächsten Jahr nach der Wahl stattfindet (wobei das Jahr der Wahl mitzählt).
  4. Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Kassenwart.
  6. Vorstandssitzungen finden mindestens vier Mal jährlich statt und werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche per Email eingeladen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (wobei mindestens zwei Mitglieder anwesend sein müssen). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Als anwesend gelten auch solche Mitglieder, die fernmündlich an der Sitzung teilnehmen. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (schriftlich oder fernmündlich) fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
  8. Über die Vorstandssitzungen und im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  9. Der Mitgliederversammlung ist über die Mittelverwendung des Vorjahres Rechenschaft abzulegen. Ebenso sollen geplante Aktivitäten erläutert und zur Diskussion gestellt werden.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Erfelden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

27.08.2020